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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §67d;Rechtssatz
Der Besch hat in einem Verfahren gemäß § 32 Abs 1 iVm § 39 Abs1 lit b Z 22 AWG 1990 in der Berufung vorgebracht, er sei aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung des abfallrechtlichen Entsorgungsauftrages nicht in der Lage gewesen. Dieses Vorbringen stellt eine Sachverhaltsbehauptung dar, weshalb die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung durch den UVS nicht vorliegen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002070024.X03Im RIS seit
11.07.2002Zuletzt aktualisiert am
24.11.2010