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19/05 MenschenrechteNorm
MeldeG 1991 §1 Abs6;Rechtssatz
Angesichts des Umstandes, dass der Ehemann und die Kinder der Betroffenen (darunter zwei schulpflichtige Kinder) in (der benachbarten Gemeinde) A. wohnen und dort ihren Hauptwohnsitz haben (was auch unbestritten ist), ist im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0941, von einer so intensiven Beziehung zu A. auszugehen, dass die wenngleich intensive berufliche Beziehung zu D. demgegenüber in den Hintergrund tritt. Im Hinblick auf die familiäre Beziehung zu A. vermag der Umstand, dass die Betroffene als Betreiberin des Seniorenheimes - offenbar zur Sicherstellung einer gehörigen Betreuung der dort untergebrachten Personen - ihren Angaben zufolge 300 Tage jährlich in diesem Heim wohnt, diesem Wohnsitz keine Mittelpunktqualität zu verschaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050467.X01Im RIS seit
11.07.2002