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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/02/0063Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/09/0247 E 29. August 1996 RS 1Stammrechtssatz
Aus der Verantwortung für die Richtigkeit und die Vollständigkeit eines vom Rechtsanwalt zu unterfertigenden Schriftsatzes kann der Rechtsanwalt bis zur Setzung seiner Unterschrift nicht entlassen werden, und zwar auch dann nicht, wenn er sich bei der Vorbereitung des Schriftstückes technischer Hilfsmittel sowie (besonders) verläßlicher Kanzleikräfte bedient (Hinweis B 12.3.1991, 91/07/0015 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002020062.X01Im RIS seit
18.09.2002