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000Norm
AlVG 1977 §21 Abs1 idF 1996/201;Rechtssatz
Gemäß den Erläuterungen zu § 21 Abs. 1 AlVG 1977 idF des Art. 23 Z. 16 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 (Regierungsvorlage 72 der Beilagen zu den Sten. Protokollen des NR, XX. GP, S 235 f) soll das Arbeitslosengeld "nunmehr" nach vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen berechnet werden. Als Stichtag ist der 1. Juli gewählt worden, da spätestens zu diesem Zeitpunkt die Jahresbeitragsgrundlagen beim Hauptverband vorliegen, und zwar auch dann, wenn der Dienstgeber die Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren abführt. Wird das Arbeitslosengeld im zweiten Halbjahr geltend gemacht, so sind die Jahresbeitragsgrundlagen des Vorjahres (z.B. bei Geltendmachung im Herbst 1996 daher die Bemessungsgrundlage für 1995) heranzuziehen. Liegt die Geltendmachung im ersten Halbjahr, so sind die Jahresbeitragsgrundlagen des vorletzten Jahres heranzuziehen (z.B. bei Geltendmachung im Herbst 1996 daher die Bemessungsgrundlage für 1995). Würden diese Jahresbeitragsgrundlagen nicht vorliegen, so sind die jeweils zuletzt vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Falls die Jahresbeitragsgrundlagen älter als ein Jahr sind, sind diese mit dem entsprechenden Aufwertungsfaktor gemäß § 108 Abs. 4 ASVG bzw. mit den entsprechenden Aufwertungsfaktoren bei länger zurückliegenden Jahresbeitragsgrundlagen auszuwerten.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999020103.X03Im RIS seit
17.07.2002