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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/02/0003 E 20. April 2001 RS 2Stammrechtssatz
Eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung ist dann gegeben, wenn mehrere Versuche (Hinweis: E 11.10.2000, 2000/03/0083) zu keiner gültigen Messung geführt haben und das Zustandekommen eines entsprechenden Messergebnisses durch das Verhalten des Probanden verhindert wurde (Hinweis: E 25.6.1999, 99/02/0158).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999020212.X01Im RIS seit
17.07.2002