RS Vwgh 2002/4/26 2000/06/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/03 Vermessungsrecht

Norm

AVG §8;
VermG 1968 §17;
VermG 1968 §39;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/06/0138 2001/06/0110

Rechtssatz

Nachbarn genießen im Liegenschaftsteilungsverfahren, in denen keine Zu- oder Abschreibungen bzw. Grenzänderungen erfolgen, keine Parteirechte. Auch im Verfahren nach § 39 VermG 1968 (Bescheinigung) genießen Anrainer - im Gegensatz zum Umwandlungsverfahren nach § 17 leg. cit. - keine Parteirechte. Das Vorliegen noch nicht in Rechtskraft erwachsener (bzw. nach § 39 VermG 1968 bescheinigter) Teilungspläne im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Erteilung der Baubewilligungen kann daher von der Nachbarin nicht wirksam geltend gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060205.X01

Im RIS seit

11.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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