RS Vwgh 2002/4/26 2000/06/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2002
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
L85008 Straßen Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs9;
BauRallg;
LStG Vlbg 1969 §36 Abs1;
LStG Vlbg 1969 §36 Abs2;

Rechtssatz

Durch die Gewährung eines geringeren Abstandes zu einer öffentlichen Straße werden keine Rechte eines Nachbarn im Sinne des Vlbg BauG 1972 verletzt. Aus § 36 Abs. 1 und 2 Vlbg LStG 1969 kann kein Nachbarrecht des Eigentümers eines Grundstückes abgeleitet werden, das im weiteren Straßenverlauf an einer Straße gelegen ist, zu der für das Nachbargrundstück ein geringerer Abstand für das Bauvorhaben zur Straße hin gewährt wurde.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060060.X01

Im RIS seit

22.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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