Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/02/0063Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/15/0134 E 8. Oktober 1990 RS 5 (hier: unrichtige Bezeichnung des Gerichtshofes)Stammrechtssatz
Unterfertigt ein berufsmäßiger Parteienvertreter einen Schriftsatz, ohne ihn zu lesen, und bleiben dadurch - allenfalls auf weisungswidriges Verhalten des Kanzleipersonals zurückführende - Mängel des Schriftsatzes (etwa die unrichtige Behördenbezeichnung) unbemerkt, bedeutet dies ein nicht als minderen Grad des Versehens zu qualifizierendes Verschulden des Parteienvertreters (Hinweis B 19.1.1990, 89/18/0202, 0203).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002020062.X02Im RIS seit
18.09.2002