Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/06/0138 2001/06/0110Rechtssatz
Ein Feststellungsbescheid darf, sofern eine eigene gesetzliche Regelung ihn nicht ausdrücklich vorsieht, nur ergehen, wenn ein Feststellungsinteresse besteht. Ein solches Feststellungsinteresse ist im vorliegenden Fall schon deshalb zu verneinen, weil die Nachbarin die Frage ihrer Parteistellung im Zuge der Erhebung von Einwendungen in den zur selben Zeit anhängig gewesenen Baubewilligungsverfahren relevieren konnte.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060205.X04Im RIS seit
11.07.2002