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L82000 BauordnungNorm
AVG §37;Rechtssatz
Nach § 24 Abs. 1 Tir BauO 1998 hat zwar die Behörde eine mündliche Verhandlung (Bauverhandlung) durchzuführen, sofern das Bauansuchen nicht nach § 26 Abs. 2 oder 3 Tir BauO 1998 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, wenn auf Grund der Planunterlagen nicht offenkundig auszuschließen ist, dass Nachbarrechte im Sinne des § 25 Abs. 2 Tir BauO 1998 berührt werden. Dieser Bestimmung ist jedoch durch § 39 Abs. 2 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 als abweichende Regelung gemäß § 82 Abs. 7 AVG in der angeführten Fassung derogiert worden (Hinweis E 25.10.2000, 99/06/0197). Mangels einer besonderen Übergangsvorschrift in der Novelle zum AVG BGBl. I Nr. 158/1998 hatten die Verwaltungsbehörden diese Rechtslage auch in den am 1. Jänner 1999 bereits anhängigen Verfahren anzuwenden. Dessen ungeachtet haben die Verwaltungsbehörden auch im Falle der Derogation der besonderen Verfahrensbestimmungen über die Gestaltung des Ermittlungsverfahrens auf der Grundlage der §§ 37 ff AVG die Möglichkeit, gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060152.X01Im RIS seit
06.08.2002