RS Vwgh 2002/4/26 2000/06/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2002
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litd;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/06/0138 2001/06/0110

Rechtssatz

In die Beurteilung, ob durch das Vorhaben das in § 23 Abs. 5 lit. d Stmk ROG 1974 zitierte "ortsübliche Ausmaß" an Belästigungen überschritten werde, ist (auch) die Widmung laut Flächenwidmungsplan mit einzubeziehen. Das ortsübliche Ausmaß ist naturgemäß nach der Umgebung der Örtlichkeit, ob es sich nämlich um ein Wohngebiet, ein Industriegebiet oder ein Landwirtschaftsgebiet handelt, verschieden. Ist daher durch einen Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie festgelegt, so sind Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung eines Wohnhauses feststellbaren Immissionen übersteigen (Hinweis E 17.11.1994, 94/06/0146, E 23.6.1988, 86/06/0161, und E 27.5.1999, 98/06/0028), oder wenn sie die bisher vorliegenden Immissionsverhältnisse auf dem Grundstück der Nachbarn verschlechtern (Hinweis E 21.5.1992, 91/06/0143, und E 17.3.1994, 93/06/0096). Demzufolge ist also bei der Beurteilung, ob Emissionen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn herbeiführen, von einem sich an der für das bebaute Grundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungskategorie orientierenden Durchschnittsmaßstab auszugehen (Hinweis E 13.4.1989, 87/06/0003, 0004 und E 21.5.1992, 91/06/0143).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060205.X07

Im RIS seit

11.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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