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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung eines Antrags auf Nichtregistrierung der Anzeige einer Vorstandswahl; keine Zuständigkeit der Vereinsbehörde zur Entscheidung über Wahlvorgänge und vereinsinterne Meinungsverschiedenheiten; ordentlicher Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis im Vereinsgesetz 2002 ausdrücklich festgelegtRechtssatz
Die Vereinsbehörde hat die ihr bekannt gegebenen Vereinsdaten im Register evident zu halten, ohne zuvor ihre Richtigkeit zu beurteilen.
Beschlüsse von Vereinsorganen sind nur dann nichtig, "wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten". Eine Beurteilung dieser Frage steht der Vereinsbehörde aber ebenfalls nicht zu, weil mit der Vollziehung (ua) des §7 VereinsG 2002 gemäß §34 leg cit der Bundesminister für Justiz betraut ist.
Die Zurückweisung des Antrags auf "Nichtregistrierung" der Anzeige einer Vorstandswahl berührt das Recht auf freie Umbildung von Vereinen nicht, weil die Behörde weder über die Rechtmäßigkeit der angezeigten Vereinsumbildung abgesprochen hat, noch aufgrund des Vereinsgesetzes dazu verpflichtet gewesen wäre. Ein Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleistete Vereinsfreiheit liegt daher nicht vor.
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; Verneinung der Zuständigkeit zu Recht.
Schlagworte
Behördenzuständigkeit, VereinsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1014.2003Dokumentnummer
JFR_09968875_03B01014_01