RS Vwgh 2002/4/26 99/02/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
FrG 1997 §72 Abs1;
FrG 1997 §73 Abs2;
FrG 1997 §73 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/02/0142 E 23. September 1994 VwSlg 14120 A/1994 RS 1 (hier nur letzter Satz; betreffend Schubhaft iSd FrG 1997)

Stammrechtssatz

Der Fremde hat ein Recht darauf, daß festgestellt wird, von welchem Zeitpunkt an die gegen ihn verhängte Schubhaft rechtswidrig war, sofern er dies begehrt. Es handelt sich bei diesem Abspruch aber nicht um die Erledigung einer Schubhaftbeschwerde iSd § 51 Abs 1 FrG 1993 gemäß § 52 FrG 1993. Die einwöchige Entscheidungsfrist nach § 52 Abs 2 Z 2 FrG 1993 gilt daher nicht. Die Entscheidung über andere Beschwerdepunkte als die Fortsetzung der Schubhaft von der Entscheidung des UVS an, ist eine andere Sache. Sie braucht daher auch nicht im selben Bescheid getroffen zu werden.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020034.X03

Im RIS seit

19.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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