RS Vwgh 2002/4/26 99/02/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/19/0205 E 11. November 1991 RS 4

Stammrechtssatz

Es ist nicht Gegenstand des im § 45 Abs 3 AVG normierten Parteienrechtes, daß die Beh im Rahmen des Parteiengehörs mitzuteilen hätte, worauf sich der zu erwartende (den Antrag abweisende) Bescheid stützen werde

(Hinweis E 12.1.1982, 81/07/0102, E 10.4.1989, 88/10/0213).

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020205.X02

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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