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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Ändert sich das für die Beurteilung eines Sachverhaltes maßgebende Gesetz, verlangt es das Gebot des Parteiengehörs, dass die Partei zu dieser Gesetzesänderung gehört und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden muss, weitere, auf Grund der Änderung der Rechtslage erst möglich gewordene Einwendungen zu erheben bzw. zu präzisieren, wobei aber allein aus der Änderung der Rechtslage nicht abgeleitet werden kann, dass die Baubehörde verpflichtet wäre, eine neue Bauverhandlung durchzuführen.
Schlagworte
Parteiengehör Änderung der RechtslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060152.X03Im RIS seit
06.08.2002