RS Vwgh 2002/4/26 2001/06/0175

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Veröffentlicht am 26.04.2002
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Vorbringen der Nachbarn, der Verlauf der Anschüttungen wie auch die Stützmauer beeinträchtigten die im Widmungsbewilligungsbescheid vorgeschriebene Versickerung der Niederschlagswässer auf eigenem Grund, ist zu entgegnen, dass dem Nachbarn diesbezüglich im Hinblick auf den taxativen Katalog des § 61 Abs. 2 Stmk BauO 1968 kein Mitspracherecht zukommt (siehe dazu das E 14.9.1995, 92/06/0075; vgl. dazu auch die E 30.6.1994, 92/06/0269, und 20.10.1994, 93/06/0146).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001060175.X01

Im RIS seit

22.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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