RS Vwgh 2002/4/26 2000/06/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2002
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litd;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litk;
ROG Stmk 1974 §23 Abs9;
ROG Stmk 1974 §23 Abs9a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/06/0138 2001/06/0110

Rechtssatz

Hinsichtlich jener Teilgrundstücke, die nach der Flächenwidmung im "Industrie- und Gewerbegebiet I" im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. d Stmk ROG 1974 liegen, kann der Nachbar die Verletzung subjektivöffentlicher Rechte nur insoweit geltend machen, als das Bauvorhaben das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen könnte. Da hingegen mit der Widmung "Einkaufszentren III" im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. k Stmk ROG 1974 kein Immissionsschutz verbunden ist, kommt hinsichtlich der betroffenen Grundstücke dem Nachbarn in diesem Fall kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Widmung zu. Ein Mitspracherecht dahingehend, ob ein Betrieb eine gewisse Größenordnung überschreite und allenfalls als Einkaufszentrum zu beurteilen wäre, also im Sinne des § 23 Abs. 9a Stmk ROG 1974 eine Umgehung des Zweckes der Einkaufszentrenregelung gemäß dem Entwicklungsprogramm zur Versorgungsinfrastruktur, LGBl. Nr. 35/1988, zu erwarten wäre, wird dem Nachbarn aber durch diese Bestimmung schon deshalb nicht eingeräumt, weil weder aus § 23 Abs. 9 noch aus § 23 Abs. 9a Stmk ROG 1974 ein Immissionsschutz für die Nachbarn ableitbar ist.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060205.X06

Im RIS seit

11.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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