RS Vwgh 2002/4/26 2001/06/0175

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Veröffentlicht am 26.04.2002
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Vorbringen der Nachbarn, dass die Stützmauer entlang einer bestimmten Straße (jedenfalls: auch) als Einfriedung zu qualifizieren sei und entgegen dem Widmungsbewilligungsbescheid in geschlossener, undurchsichtiger Weise ausgeführt wurde, ist zu entgegnen, dass den Nachbarn (schon im Hinblick auf ihre Eigenschaft als "seitliche Nachbarn" an der genannten Straße) diesbezüglich gemäß § 61 Abs. 2 Stmk BauO 1968 kein Mitspracherecht zukommt.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001060175.X02

Im RIS seit

22.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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