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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Vorbringen der Nachbarn, dass die Stützmauer entlang einer bestimmten Straße (jedenfalls: auch) als Einfriedung zu qualifizieren sei und entgegen dem Widmungsbewilligungsbescheid in geschlossener, undurchsichtiger Weise ausgeführt wurde, ist zu entgegnen, dass den Nachbarn (schon im Hinblick auf ihre Eigenschaft als "seitliche Nachbarn" an der genannten Straße) diesbezüglich gemäß § 61 Abs. 2 Stmk BauO 1968 kein Mitspracherecht zukommt.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001060175.X02Im RIS seit
22.07.2002