RS Vwgh 2002/4/26 2000/06/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2002
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 lita;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;

Rechtssatz

Dem Nachbarn steht gemäß § 26 Abs. 1 lit. a Stmk BauG 1995 nur dann und nur insoweit ein Mitspracherecht in Bezug auf die Einhaltung des Flächenwidmungsplanes zu, als mit der Regelung über die Widmung ein Immissionsschutz verbunden ist. Aus der im vorliegenden Fall für das Kellergeschoß maßgeblichen Widmung "Allgemeines Wohngebiet" gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk ROG 1974 ergibt sich insoweit ein Immissionsschutz und somit ein Mitspracherecht von Nachbarn, als Betriebe aller Art zulässig sind, "soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen".

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060058.X03

Im RIS seit

11.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten