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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Nachbarn steht gemäß § 26 Abs. 1 lit. a Stmk BauG 1995 nur dann und nur insoweit ein Mitspracherecht in Bezug auf die Einhaltung des Flächenwidmungsplanes zu, als mit der Regelung über die Widmung ein Immissionsschutz verbunden ist. Aus der im vorliegenden Fall für das Kellergeschoß maßgeblichen Widmung "Allgemeines Wohngebiet" gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk ROG 1974 ergibt sich insoweit ein Immissionsschutz und somit ein Mitspracherecht von Nachbarn, als Betriebe aller Art zulässig sind, "soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen".
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060058.X03Im RIS seit
11.07.2002