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000Norm
AlVG 1977 §21 Abs1 idF 1996/201;Rechtssatz
In den Erläuterungen zu § 21 Abs. 1 AlVG 1977 idF des Art. 23 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201 (vgl. Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 1996, 72 der Beilagen zu den Sten. Protokollen des NR, XX. GP, S. 235) wird ua ausgeführt, dass das Arbeitslosengeld "nunmehr auf der Grundlage der beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen berechnet werden" soll. Aus dieser Formulierung ist zu ersehen, dass der Gesetzgeber offenbar selbst von der Notwendigkeit einer "Berechnung" des Arbeitslosengeldes ausgeht, für die die beim Hauptverband gespeicherten Daten (Jahresbeitragsgrundlagen) die "Grundlage" bilden. Auch durch die vom Gesetzgeber gewählte Verwendung des Wortes "heranziehen" wird nicht ausgeschlossen, dass die Behörde bei Erkennen eines allfälligen Fehlers in der heranzuziehenden Berechnungsgrundlage diese richtig zu stellen und das Arbeitslosengeld auf der Grundlage der berichtigten Daten zu ermitteln hat.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999020190.X01Im RIS seit
17.07.2002