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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art95 Abs1, Art117 Abs2, Abs6Leitsatz
Verletzung im Recht auf Teilnahme an der Gemeinderats-,Bürgermeister- und Landtagswahl durch Nichtaufnahme in dieWählerevidenz; fehlerhafte Rechtsauffassung hinsichtlich der Existenzeines weiteren Wohnsitzes des Beschwerdeführers neben seinemHauptwohnsitz in einem anderen BundeslandSpruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Teilnahme an Gemeinderats-, Bürgermeister- und Landtagswahlen verletzt worden.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Teilnahme an Gemeinderats-, Bürgermeister- und Landtagswahlen verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Das Land Burgenland ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.340,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch II. Das Land Burgenland ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.340,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Auf Grund des am 18. Mai 2007 bei der Marktgemeinderömisch eins. 1. Auf Grund des am 18. Mai 2007 bei der Marktgemeinde
Wallern im Burgenland (Wallern i. Bgld.) eingelangten "Erhebungsblattes zur Feststellung des Wohnsitzes im Sinne des Bgld. Wahlrechtes" wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bürgermeisters vom 9. Juli 2007 mitgeteilt, dass bei ihm die für einen Wohnsitz erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen und er "daher in die Gemeindewählerevidenz bzw. Landeswählerevidenz der Gemeinde Wallern im Burgenland nicht aufgenommen werden" könne.
2. Dem vom Beschwerdeführer erhobenen Einspruch gegen die Nichtaufnahme in die Gemeinde- und Landeswählerevidenz wurde mit Bescheid der Gemeindewahlbehörde vom 10. Oktober 2007 keine Folge gegeben.
3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung, in welcher der Beschwerdeführer nochmals begründete, warum er in Wallern
i. Bgld. einen Wohnsitz im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen innehabe, wurde von der Bezirkswahlbehörde Neusiedl am See mit Bescheid vom 5. Dezember 2007 keine Folge gegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer "nicht in die Gemeinde- bzw. Landeswählerevidenz der Gemeinde Wallern i. Bgld. aufzunehmen" ist. Nach der Sachverhaltsdarstellung, der Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen, näheren allgemeinen Ausführungen zu den vier erforderlichen Kategorien der Lebensverhältnisse, der Gegenüberstellung der Angaben des Beschwerdeführers zu den Wohnsitzen in Baden und in Wallern i. Bgld. sowie dem Auszug aus der Berufung des Beschwerdeführers wird in der Begründung des Bescheides Folgendes angeführt:
"Die Bezirkswahlbehörde kam in ihrer Sitzung am 03.12.2007 zu folgendem Ergebnis:
Der familiäre Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt in Baden. Die Tatsache, dass die minderjährigen Kinder dort wohnen und von diesem Ort aus die Schule besuchen, kann als Indiz dafür angesehen werden, dass der Familienwohnsitz in Baden liegt.
Der berufliche Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt ebenfalls in Baden. [Der Berufungswerber] betreibt in Wien eine Rechtsanwaltskanzlei. Der Weg zur Arbeitsstätte wird den überwiegenden Teil der Arbeitstage vom Wohnort Baden aus angetreten. Es ist daher davon auszugehen, dass an diesem Ort auch der berufliche Mittelpunkt liegt.
Der wirtschaftliche Mittelpunkt der Lebensinteressen konnte anhand der vorangeführten Kriterien weder in Wallern i. Bgld. noch in Baden festgestellt werden.
Der gesellschaftliche Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt in Wallern i. Bgld. Die gesellschaftliche Betätigung in Wallern
i. Bgld. überwiegt jene in Baden, bedingt durch die Mitgliedschaft bei der Jagdgesellschaft Wallern I und den Freundes- und Bekanntenkreis, der vorwiegend in Wallern i. Bgld. etabliert ist.i. Bgld. überwiegt jene in Baden, bedingt durch die Mitgliedschaft bei der Jagdgesellschaft Wallern römisch eins und den Freundes- und Bekanntenkreis, der vorwiegend in Wallern i. Bgld. etabliert ist.
Zusammenfassend wurde festgestellt, dass nicht mindestens zwei der geforderten Kriterien in Wallern i. Bgld. festgestellt werden konnten und ein Wohnsitz im Sinne der vorgenannten Bestimmungen daher nicht vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten - namentlich im "Recht auf Eintragung in die Gemeinde- und Landeswählerevidenz und an der Teilnahme an Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen" - behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
Begründend führt der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen Folgendes aus:
"Die belangte Behörde hat bei ihrer Entscheidung das Gesetz denkunmöglich angewendet.
Gem. §17 Abs1 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54/1992[,] ist der Wohnsitz einer Person auch an dem Ort
begründet, an dem sich diese in der erweislichen ... oder aus den
Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, familiären und gesellschaft[lich]en Lebensverhältnisse zu machen, wobei zumindest 2 dieser Kriterien erfüllt sein müssen.
Das Verfahren, das zu meiner Nichteintragung in die Gemeinde- bzw. Landeswählerevidenz der Mark[t]gemeinde Wallern im Burgenland führt, leidet an gravierenden Mängeln.
Kraft geltender Rechtslage kann eine Person auch zwei oder mehrere (ordentliche) Wohnsitze in verschiedenen Gemeinden haben.
Sachverhaltsmäßig, und zwar zur Frage des Mittelpunktes meiner wirtschaftlichen, beruflichen, familiären und gesellschaftlichen Lebensverhältnisse gab sich die belangte Behörde zum Teil nur mit Rechtsausführungen durch Anführung des Gesetzestextes, sowie der Erwähnung eines Erlasses der Burgenländischen Landesregierung vom 8.7.2002 unter gleichzeitiger Anführung des von mir im Frühjahr/Sommer 2007 ausgefüllten, aber wenig aussagekräftigen 'Erhebungsblatt[es]', zufrieden.
Die angefochte[n]e Entscheid[ung] entbehrt jedweder substanziellen Begründung.
Er lässt jegliche Tatsachenfeststellungen vermissen. Die Behörde beruft sich vollkommen floskelhaft auf den Erlass der Burgenländischen Landesregierung vom 8.7.2002 und stellt dann ebenso floskelhaft mit jeweils einem Satz dar, warum in rechtlicher Hinsicht ein Mittelpunkt meiner familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse in Baden liegen würde.
In Wahrheit setzt sich die Behörde jedoch in keinster Weise mit meinem Vorbringen in meinem Einspruch und in meiner Berufung auseinander, geschweige denn hat sie dieses entsprechend erörtert und gewürdigt.
Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, mein Vorbringen, wonach die Mehrheit meiner Klienten aus dem Seewinkel entstammen, ich mich während der Woche, als auch am Wochenende aus beruflichen Gründen regelmäßig in Wallern aufhalte, dort Konferenzgespräche abhalte, an beruflichen Terminen und Besprechungen teilnehme, Ortsaugenscheine durchführe, Schriftsätze verfasse, Korrespondenzen erstelle und mit den Behörden arbeite, entsprechend zu erörtern und zu würdigen.
Derartige Erörterungen und Würdigungen sind aber auch zu meinem Vorbringen, wonach ich meine Einkommensquelle zum großen Teil aus Geschäften, die [ich] in Wallern abschließe und verhandle, eben aber auch zu meiner Stellung als Gesellschaftsmitglied der Jagdgesellschaft Wallern I und meiner damit in Zusammenhang stehenden weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit, vollkommen unterblieben. Derartige Erörterungen und Würdigungen sind aber auch zu meinem Vorbringen, wonach ich meine Einkommensquelle zum großen Teil aus Geschäften, die [ich] in Wallern abschließe und verhandle, eben aber auch zu meiner Stellung als Gesellschaftsmitglied der Jagdgesellschaft Wallern römisch eins und meiner damit in Zusammenhang stehenden weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit, vollkommen unterblieben.
Aber auch zur Frage meines familiären Mittelpunktes ist die belangte Behörde auf mein Vorbringen, wonach meine Frau und ich mich regelmäßig während der Arbeitswoche als auch an Wochene[n]den durchgehend in Wallern aufhalten, meine Beziehungen zu Wallern mittlerweile derart intensiv und qualitativ sind und ich zur Gemeinde Wallern in einer noch viel intensiveren Beziehung als zur Gemeinde
Baden ... stehe, in keinster Weise eingegangen, dieses weder
erörtert, noch sonst gewürdigt.
Aus welchen tatsächlichen Gründen und Feststellungen heraus die belangte Behörde zu ihrem Spruch gelangte, wird nicht dargelegt, obwohl ich sowo[h]l in meinem Einspruch, als auch in meiner Berufung konkret zu dem Umstand des Mittelpunktes meiner wirtschaftlichen, beruflichen, familiären und gesellschaftlichen Lebensverhältnisse in der Gemeine Wallern im Burgenland Stellung genommen habe.
Es sind auch geeignete Ermittlungen zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, und zwar namentlich zur Überprüfung meiner Angaben und Standpunkte, gänzlich unterblieben.
Die belangte Behörde beruft sich in der bekämpften Entscheidung lediglich pauschal auf einen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung längst 'überholten' und darüber hinaus ohnedies wenig aussagekräftigen, von mir aufgrund vorgegebener Textpassagen nicht zu beeinflussenden Erhebungsbogen.
Dies alles vor dem Hintergrund, dass gerade die in meinem Einspruch und in meiner Berufung angeführten Angaben den Schluss nahelegen bzw. von vornherein nicht den Umstand ausschließen, dass ich auch noch an einem anderen Ort familiäre, wirtschaftliche und berufliche Lebensverhältnisse aufweise und im Ergebnis nicht vom Vorliegen eines bloßen Zweitwohnsitzes in Wallern auszugehen ist.
Die lapidare Begründung der belangten Behörde, mein famil[i]ärer, beruflicher und wirtschaftlicher Mittelpunkt würde deshalb in Baden liegen, da meine nunmehrige[n] Kinder dort wohnen und von diesem Ort aus die Schule besuchen würden, ich in Wien eine Rechtsanwaltskanzlei betreibe und von Baden aus auch überwiegend den Weg zu meiner Arbeitsstätte antrete, ist vollkommen unbegründet, unzureichend und setzt sich in Wahrheit mit meinem Vorbringen zu all diesen Fragen in keinster Weise auseinander.
Eine derartige Begründung rechtfertigt in keinster Weise die berechtigte Annahme, mein beruflicher, wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt in 7151 Wallern sei dadurch ausgeschlossen und würde ein weiterer derartiger Mittelpunkt für 7151 Wallern dem zur Folge nicht in Frage kommen.
Die belangte Behörde verkennt dabei die Rechtslage, dass die sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und familiären Lebensbeziehungen einer Person auch auf mehrere Wohnsitze zutreffen könne und Voraussetzung für das Vorliegen eines weiteren Wohnsitzes nicht jene
intensive Nahebeziehung ... wie beim Vorliegen eines Hauptwohnsitzes
... erfordert.
All diese Umstände im Zusammenhang mit einer völlig unzureichenden Bescheidbegründung, die sich mit meinem Vorbringen in Wahrheit nicht befasst und auseinandersetzt, ebenso aber auch im Zusammenhang mit der unterbliebenen geeigneten Ermittlung und Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, kennzeichnet die von der belangten Behörde eingehaltene Prozedur und den Aspekt der maßgebenden Frage eines Wohnsitzes im Sinne des §17 Abs2 leg. cit. als derart grob mangelhaft und ergänzungsbedürftig, dass bereits von einer Verfassungwidrigkeit im Sinne der geltenden verfassungsrechtlichen Judikatur (vgl. VfSlg. 5148/1965, 6303/1970, 7017/1973, 7766/1976, 10668/1[9]85, 8845/1980, uva.) gesprochen werden kann. All diese Umstände im Zusammenhang mit einer völlig unzureichenden Bescheidbegründung, die sich mit meinem Vorbringen in Wahrheit nicht befasst und auseinandersetzt, ebenso aber auch im Zusammenhang mit der unterbliebenen geeigneten Ermittlung und Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, kennzeichnet die von der belangten Behörde eingehaltene Prozedur und den Aspekt der maßgebenden Frage eines Wohnsitzes im Sinne des §17 Abs2 leg. cit. als derart grob mangelhaft und ergänzungsbedürftig, dass bereits von einer Verfassungwidrigkeit im Sinne der geltenden verfassungsrechtlichen Judikatur vergleiche VfSlg. 5148/1965, 6303/1970, 7017/1973, 7766/1976, 10668/1[9]85, 8845/1980, uva.) gesprochen werden kann.
Bereits daraus ergibt sich, dass ich durch den angefochtenen Bescheid, und zwar durch die Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis der Marktgemeinde Wallern im Burgenland, dem zur Folge auch durch die Versagung der Teilnahme an Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen in der Gemeinde Wallern im Burgenland in meinem verfassungesetzlich gewährleisteten Recht auf Eintragung in das W[ähl]erverzeichnis und dem zur Folge an der Teilnahme [bei] diesen Wahlen verletzt wurde."
5. Die Bezirkswahlbehörde Neusiedl am See legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen:römisch II. Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Bei der Entscheidung im vorliegenden Fall ist im Wesentlichen von folgender Rechtslage auszugehen:
1.1. Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. 5/1996 idF LGBl. 43/2005, (im Folgenden: Wählerevidenzgesetz) lauten auszugsweise: 1.1. Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, Landesgesetzblatt 5 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 43 aus 2005,, (im Folgenden: Wählerevidenzgesetz) lauten auszugsweise:
"Zweck
§1. (1) In jeder Gemeinde sind neben der nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, zu führenden Wählerevidenz (Bundes-Wählerevidenz) eine Landes-Wählerevidenz und eine Gemeinde-Wählerevidenz zu führen.§1. (1) In jeder Gemeinde sind neben der nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,, zu führenden Wählerevidenz (Bundes-Wählerevidenz) eine Landes-Wählerevidenz und eine Gemeinde-Wählerevidenz zu führen.
1. die Anlegung der Wählerverzeichnisse für
Landes-Wählerevidenz
§2. (1) In die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde sind alle Frauen und Männer einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 15. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Burgenländischen Landtag nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde gemäß §24 der Landtagswahlordnung 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der jeweils geltenden Fassung, ihren Wohnsitz haben.§2. (1) In die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde sind alle Frauen und Männer einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 15. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Burgenländischen Landtag nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde gemäß §24 der Landtagswahlordnung 1995, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, ihren Wohnsitz haben.
Gemeinde-Wählerevidenz
§3. (1) In die Gemeinde-Wählerevidenz einer Gemeinde sind alle Frauen und Männer einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 15. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Gemeinderat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde gemäß §17 Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, ihren Wohnsitz haben. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gemäß dem ersten Satz sind auf schriftlichen Antrag in die Gemeinde-Wählerevidenz auch diejenigen Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union einzutragen, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. ...§3. (1) In die Gemeinde-Wählerevidenz einer Gemeinde sind alle Frauen und Männer einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 15. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Gemeinderat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde gemäß §17 Gemeindewahlordnung 1992, Landesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, ihren Wohnsitz haben. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gemäß dem ersten Satz sind auf schriftlichen Antrag in die Gemeinde-Wählerevidenz auch diejenigen Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union einzutragen, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. ...
1.2. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. 54 idF LGBl. 80/2005, lauten auszugsweise: 1.2. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. 54 in der Fassung Landesgesetzblatt 80 aus 2005,, lauten auszugsweise:
"Wahlberechtigung
§16. (1) Zur Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind alle Frauen und Männer wahlberechtigt, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Wohnsitz (§17) haben. Für Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union gilt die Wahlberechtigung nur, sofern sie nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind.§16. (1) Zur Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind alle Frauen und Männer wahlberechtigt, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Wohnsitz (§17) haben. Für Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union gilt die Wahlberechtigung nur, sofern sie nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind.
Wohnsitz
(Verfassungsbestimmung)
§17. (1) Der Wohnsitz einer Person im Sinne dieses Gesetzes ist jedenfalls an dem Ort begründet, an dem sie ihren Hauptwohnsitz hat.
1. der Aufenthalt
a) bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,
b) lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
c) aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist;
oder
2. die Person in der Gemeinde nach melderechtlichen Vorschriften nicht gemeldet ist."
"Wählerevidenz, Wählerverzeichnisse
§20. (1) Von den Gemeinden ist entsprechend den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1995, in der jeweils geltenden Fassung, eine ständige Evidenz der Wahlberechtigten zu führen.§20. (1) Von den Gemeinden ist entsprechend den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung, eine ständige Evidenz der Wahlberechtigten zu führen.
1.3. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften der Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. 4/1996 idF LGBl. 55/2005, lauten auszugsweise: 1.3. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften der Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, Landesgesetzblatt 4 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 55 aus 2005,, lauten auszugsweise:
"Wahlberechtigung
§20. (1) Wahlberechtigt sind alle Frauen und Männer, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in einer Gemeinde des Burgenlandes den Wohnsitz (§24) haben.
"Wählerverzeichnisse
§23. (1) Die zum Landtag Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf §20 Abs1 auf Grund der Landes-Wählerevidenz (§2 Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung) anzulegen und haben die aus dem Muster in Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten.§23. (1) Die zum Landtag Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf §20 Abs1 auf Grund der Landes-Wählerevidenz (§2 Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung) anzulegen und haben die aus dem Muster in Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
Ort der Eintragung in das Wählerverzeichnis
(Verfassungsbestimmung)
§24. (1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag (§1 Abs3) seinen Wohnsitz hat.
1. der Aufenthalt
a) bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
b) lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
c) aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist
oder
2. die Person in der Gemeinde nach melderechtlichen Vorschriften nicht gemeldet ist.
2. Der administrative Instanzenzug ist erschöpft (§7 Abs2 Wählerevidenzgesetz).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen zutreffen, ist die Beschwerde zulässig.
3.1. Gemäß §1 Abs2 Wählerevidenzgesetz haben die Gemeinden im Burgenland eine Landes-Wählerevidenz und eine Gemeinde-Wählerevidenz zu führen, in die gemäß §2 Abs1 bzw. §3 Abs1 leg.cit. alle Frauen und Männer einzutragen sind, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 15. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Burgenländischen Landtag bzw. zum Gemeinderat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde nach §24 LTWO 1995 bzw. §17 GemWO 1992 ihren Wohnsitz haben. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind auf schriftlichen Antrag in die Gemeinde-Wählerevidenz auch diejenigen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union einzutragen, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Damit ist - im Hinblick auf die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht zum Landtag gemäß §20 Abs1 LTWO 1995 sowie zu einem Gemeinderat gemäß §16 Abs1 GemWO 1992 - jede bzw. jeder Wahlberechtigte in die jeweilige Wählerevidenz einzutragen, die bzw. der in der jeweiligen Gemeinde ihren bzw. seinen Wohnsitz hat. Die für die Wahlen zum Landtag und zum Gemeinderat zu erstellenden Wählerverzeichnisse sind auf der Grundlage dieser Wählerevidenz zu erstellen (§1 Abs2 Z1 Wählerevidenzgesetz, §20 Abs2 GemWO 1992, §23 Abs1 LTWO 1995).
Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, eine ständige Evidenz der Wähler vorzusehen (VfSlg. 12.345/1990). Ist jedoch eine solche Evidenz vorgesehen und dient diese als Grundlage für die Erstellung der Wählerverzeichnisse für in der Verfassung vorgesehene Wahlen, führt die rechtswidrige Abweisung eines Antrages auf Aufnahme in diese Evidenz letztlich zum potentiellen Ausschluss des Antragstellers von der entsprechenden Wahl (VfSlg. 12.023/1989). Ausschlaggebend dafür ist der auch mit dem Wählerevidenzgesetz verfolgte Zweck, der darin liegt, bei der Führung der Wählerevidenz im Prinzip alle Wahlberechtigten zu erfassen und dabei allenfalls auftretende Zweifelsfragen der Wahlberechtigung ohne den Zeitdruck einer bevorstehenden Wahl rechtlich einwandfrei lösen zu können. Daher ist bei der Anlegung des jeweiligen Wählerverzeichnisses gemäß §1 Abs2 Z1 Wählerevidenzgesetz auf diese möglichst umfassende Wählerevidenz zurückzugreifen; im Übrigen soll der Kreis der Wahlberechtigten nur mehr aktualisiert werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genießt das Wahlrecht zum Gemeinderat (Art117 Abs2 B-VG) und zum Landtag (Art95 Abs1 B-VG) den gleichen verfassungsrechtlichen Schutz wie das Wahlrecht zum Nationalrat. Durch den rechtswidrigen Ausschluss von dieser Wahl wird dieses verfassungsgesetzlich verbürgte Recht verletzt (zB VfSlg. 15.339/1998, 15.437/1999, 16.225/2001, jeweils mwH). Liegt diesen Wahlen ein System von auf einer Wählerevidenz aufbauenden Wählerverzeichnissen zu Grunde, kommt es bereits durch die rechtswidrige Verweigerung der Eintragung in die (jeweilige) Wählerevidenz zu einer Verletzung der oben genannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte; das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Behörde die für den bekämpften Bescheid maßgebliche Rechtslage verkennt oder das zur Nichteintragung führende Verwaltungsverfahren an gravierenden Mängeln leidet (zB VfSlg. 15.437/1999 und 16.225/2001, jeweils mwH). Das Gleiche gilt sinngemäß für die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Teilnahme an der Bürgermeisterwahl (zB VfSlg. 15.437/1999).
3.2. Solche Mängel treffen hier zu:
Gemäß §17 Abs2 GemWO 1992 und §24 Abs3 LTWO 1995 ist ein Wohnsitz - neben dem Ort, an dem eine Person ihren Hauptwohnsitz hat (§17 Abs1 GemWO 1992 bzw. §24 Abs2 LTWO 1995) - auch an einem solchen Ort begründet, an dem sich die Person in der erweislichen Absicht niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen (wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen). Die Bezirkswahlbehörde Neusiedl am See gab der wegen seiner Nichtaufnahme in die Gemeinde-Wählerevidenz erhobenen Berufung des Beschwerdeführers deshalb nicht Folge, weil nicht mindestens zwei der geforderten Kriterien in der Gemeinde Wallern
i. Bgld. festgestellt hätten werden können und ein Wohnsitz im Sinn des §17 Abs2 GemWO 1992 und des §24 Abs3 LTWO 1995 daher nicht vorliege.
Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass "der familiäre Mittelpunkt der Lebensinteressen" und "der Familienwohnsitz" des Beschwerdeführers in Baden liege, "der berufliche Mittelpunkt" ebenfalls an diesem Ort liege, weil der Weg zur Arbeitsstätte "den überwiegenden Teil der Arbeitstage vom Wohnort Baden aus angetreten" werde; es sei daher "davon auszugehen, dass an diesem Ort auch der berufliche Mittelpunkt" liege. "Der
gesellschaftliche Mittelpunkt ... [sei] ... vorwiegend" aber in
Wallern i. Bgld. etabliert. "Der wirtschaftliche Mittelpunkt der Lebensinteressen [könne] an Hand der vorangeführten Kriterien weder in Wallern i. Bgld. noch in Baden festgestellt werden."
Damit hat die belangte Behörde die für den bekämpften Bescheid maßgebliche Rechtslage verkannt: Gemäß §17 Abs2 GemWO 1992 und §24 Abs3 LTWO 1995 ist ein Wohnsitz - soweit es sich nicht ohnedies um den Hauptwohnsitz handelt - nämlich auch an dem Ort begründet, an dem sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen. Nach dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes kann es also nicht darauf ankommen, ob eine Person die Absicht hat(te), die in Rede stehende Gemeinde zu dem (einzigen) Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse zu gestalten (vgl. zB VfSlg. 15.437/1999, 16.225/2001, 17.725/2005). Vielmehr genügt für die Begründung eines Wohnsitzes eine Unterkunftnahme an einem bestimmten Ort in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. Diese Qualifikation kann - im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde - auf mehrere Wohnsitze zutreffen, sodass bei Vorliegen gewisser Lebensbeziehungen bereits ein Wohnsitz iSd §17 Abs2 GemWO 1992 und §24 Abs3 LTWO 1995 besteht. Wie sich aus den Erwägungen des angefochtenen Bescheides ergibt, ist die belangte Behörde aber von der verfehlten Rechtsauffassung ausgegangen, dass es auf den (einzigen) "Mittelpunkt" der Lebensinteressen ankommt; sie hat nämlich jenen Ort zu ermitteln versucht, an dem die wirtschaftlichen, beruflichen, familiären und gesellschaftlichen Beziehungen überwiegen und nicht darauf Bedacht genommen, dass es nach dem Wortlaut der genannten Gesetzesbestimmungen mehrere Orte geben kann, zu denen solche Beziehungen von bestimmter Intensität bestehen. Damit hat die belangte Behörde die für den bekämpften Bescheid maßgebliche Rechtslage verkannt: Gemäß §17 Abs2 GemWO 1992 und §24 Abs3 LTWO 1995 ist ein Wohnsitz - soweit es sich nicht ohnedies um den Hauptwohnsitz handelt - nämlich auch an dem Ort begründet, an dem sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen. Nach dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut des Gesetzes kann es also nicht darauf ankommen, ob eine Person die Absicht hat(te), die in Rede stehende Gemeinde zu dem (einzigen) Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse zu gestalten vergleiche zB VfSlg. 15.437/1999, 16.225/2001, 17.725/2005). Vielmehr genügt für die Begründung eines Wohnsitzes eine Unterkunftnahme an einem bestimmten Ort in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. Diese Qualifikation kann - im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde - auf mehrere Wohnsitze zutreffen, sodass bei Vorliegen gewisser Lebensbeziehungen bereits ein Wohnsitz iSd §17 Abs2 GemWO 1992 und §24 Abs3 LTWO 1995 besteht. Wie sich aus den Erwägungen des angefochtenen Bescheides ergibt, ist die belangte Behörde aber von der verfehlten Rechtsauffassung ausgegangen, dass es auf den (einzigen) "Mittelpunkt" der Lebensinteressen ankommt; sie hat nämlich jenen Ort zu ermitteln versucht, an dem die wirtschaftlichen, beruflichen, familiären und gesellschaftlichen Beziehungen überwiegen und nicht darauf Bedacht genommen, dass es nach dem Wortlaut der genannten Gesetzesbestimmungen mehrere Orte geben kann, zu denen solche Beziehungen von bestimmter Intensität bestehen.
Ausgehend von der verfehlten Rechtsauffassung hat es die belangte Behörde unterlassen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer - neben seinem Hauptwohnsitz in Baden - auch zur Gemeinde Wallern
i. Bgld. in einer derart intensiven Bindung steht, dass er dort über einen (weiteren) Wohnsitz im Sinn des §17 Abs2 GemWO 1992 und §24 Abs3 LTWO 1995 verfügt (vgl. VfSlg. 15.437/1999, 17.725/2005).i. Bgld. in einer derart intensiven Bindung steht, dass er dort über einen (weiteren) Wohnsitz im Sinn des §17 Abs2 GemWO 1992 und §24 Abs3 LTWO 1995 verfügt vergleiche VfSlg. 15.437/1999, 17.725/2005).
Damit wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen, die Nichtaufnahme in die Gemeinde- und Landes-Wählerevidenz verfügenden Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlrecht verletzt.
4. Der Bescheid war daher schon aus diesen Gründen als verfassungswidrig aufzuheben, ohne dass zu prüfen war, ob der Beschwerdeführer auch in anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Im zugesprochenen Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie Eingabengebühr (§17a VfGG) in der Höhe von € 180,-- enthalten.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
Schlagworte
Wählerevidenz, Wahlen, Wahlrecht aktives, WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B123.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010