RS Vwgh 2002/4/26 99/02/0205

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Veröffentlicht am 26.04.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
95/05 Normen Zeitzählung

Norm

ASchG 1994 §109 Abs5 Z1;
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
Bauvorschriften für Krane und Windwerke ÖNORM §2 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
ÖNORM M 9601;
VStG §1;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch die "Verbindlicherklärung" der ÖNORM M 9601 mit der Verordnung über die Verbindlicherklärung von ÖNORMEN über Bauvorschriften für Krane und Windwerke sowie über Betriebs- und Wartungsvorschriften für Krane, BGBl. 505/1981, in Ansehung des in Punkt 18 dieser ÖNORM ausgesprochenen Verbots des Schrägziehens einer Last durch einen - nicht für diesen Zweck gebauten und abgenommenen - Kran iVm § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG wurde eine "eindeutige Umschreibung" des strafbaren Tatbestandes geschaffen. Dass eine solche "Verbindlicherklärung" zulässig ist, entspricht der hg. Rechtsprechung (Hinweis E 24. Oktober 1995, 95/07/0113; E 8. Oktober 1992, 92/18/0249).

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020205.X01

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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