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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASchG 1994 §109 Abs5 Z1;Rechtssatz
Durch die "Verbindlicherklärung" der ÖNORM M 9601 mit der Verordnung über die Verbindlicherklärung von ÖNORMEN über Bauvorschriften für Krane und Windwerke sowie über Betriebs- und Wartungsvorschriften für Krane, BGBl. 505/1981, in Ansehung des in Punkt 18 dieser ÖNORM ausgesprochenen Verbots des Schrägziehens einer Last durch einen - nicht für diesen Zweck gebauten und abgenommenen - Kran iVm § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG wurde eine "eindeutige Umschreibung" des strafbaren Tatbestandes geschaffen. Dass eine solche "Verbindlicherklärung" zulässig ist, entspricht der hg. Rechtsprechung (Hinweis E 24. Oktober 1995, 95/07/0113; E 8. Oktober 1992, 92/18/0249).
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999020205.X01Im RIS seit
08.07.2002