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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Durch die Aufhebung des die Nachbarrechte auf die Geltendmachung von Abstandsverletzungen beschränkenden § 25 Abs. 2 letzter Satz Tir BauO 1998 durch den Verfassungsgerichtshof ist insofern eine Änderung der Rechtslage eingetreten, als der Nachbar, dessen Beschwerde hinsichtlich der Aufhebung der genannten Bestimmung ein "Anlassfall" war, im fortgesetzten Verfahren nunmehr die Möglichkeit hat, weitere subjektiv-öffentliche Rechte geltend zu machen.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060152.X02Im RIS seit
06.08.2002