RS Vwgh 2002/4/26 2000/06/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2002
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 lita;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;

Rechtssatz

Bei der Frage, ob mit einem Cafe mit der Betriebszeit von 20.00 bis 4.00 Uhr ein Gebäude vorliegt, das den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk ROG 1974 dient, steht den Nachbarn kein Mitspracherecht zu, weil aus diesen Kriterien kein Immissionsschutz für Nachbarn abgeleitet werden kann.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060058.X04

Im RIS seit

11.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten