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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Bei der Frage, ob mit einem Cafe mit der Betriebszeit von 20.00 bis 4.00 Uhr ein Gebäude vorliegt, das den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk ROG 1974 dient, steht den Nachbarn kein Mitspracherecht zu, weil aus diesen Kriterien kein Immissionsschutz für Nachbarn abgeleitet werden kann.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060058.X04Im RIS seit
11.07.2002