RS Vwgh 2002/4/26 2000/06/0159

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Veröffentlicht am 26.04.2002
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13;
BauO Tir 1998 §26;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach dem Inhalt des erstinstanzlichen Bewilligungsbescheides wurde ein "Anbau an den bereits bewilligten Geräteschuppen" auf der Liegenschaft des Bauwerbers bewilligt, obwohl der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für einen "Anbau zum Gartenhaus" lautete. Damit hat die Baubehörde erster Instanz etwas anderes bewilligt als beantragt. Dies kommt einer Bewilligung ohne entsprechenden Antrag gleich, was den Nachbarn in seinen subjektivöffentlichen Nachbarrechten verletzte (Hinweis E 3.9.1999, 98/05/0071, und E 25.4.1995, 93/04/0105). Es wäre vielmehr Aufgabe der Behörde gewesen, im Hinblick auf die nicht zutreffende Bezeichnung des Bestandes, an den der Anbau erfolgen soll, eine Klärung im Sinne des § 13 AVG herbeizuführen. Keinesfalls aber hätte sie von sich aus dem Antrag des Bauwerbers einen anderen Sinn beilegen dürfen, als sich nach dessen Wortlaut ergibt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060159.X02

Im RIS seit

06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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