RS Vwgh 2002/4/26 2000/06/0046

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Veröffentlicht am 26.04.2002
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §7 Abs1 lita;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in einem Verfahrensrecht besteht nur im Rahmen eines vor dem Verwaltungsgerichtshof und auch im Verwaltungsverfahren entsprechend rechtzeitig geltend gemachten materiellen Rechtes. Die Nachbarinnen machen in der Beschwerde keine Verletzung in einem materiellen Recht, sondern nur Verletzungen von Verfahrensrechten geltend. Aus dem allgemeinen Verweis auf die unrichtige Anwendung der Bestimmungen der Salzburger Bauordnung und deren Begleitgesetze im Zusammenhalt mit den übrigen Ausführungen zu den Beschwerdegründen (auch in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof) kann kein von den Nachbarinnen als verletzt erachtetes subjektiv-öffentliches Recht abgeleitet werden. Die Nichtanführung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes wäre nur dann nicht von Bedeutung, wenn die als mangelhaft gerügten Planunterlagen eine Verfolgung der Nachbarrechte nicht möglich gemacht hätten. Der Nachbar hat nur ein Recht darauf, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege so weit vollständig sind, dass sie ihm jene Informationen zu vermitteln geeignet sind, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof braucht (Hinweis E 26.6.1997, 96/06/0144).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060046.X01

Im RIS seit

06.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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