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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §89a Abs2;Rechtssatz
Hat der PKW der Bfin 45 cm über die vor der Hauseinfahrt angebrachte Abschrägung geragt, so lässt sich - selbst wenn man die Abschrägung mit der Einfahrt gleichsetzt - ohne entsprechende Feststellungen über die Breite der Grundstückseinfahrt nicht erkennen, ob eine Beeinträchtigung der Zufahrtsmöglichkeit zur Grundstückseinfahrt vorgelegen ist. Darüber hinaus könnten auch Feststellungen im Hinblick auf den erforderlichen "Schwenkbereich" beim Einbiegen von der Fahrbahn bzw. in diese zur rechtlichen Beurteilung erforderlich sein (Hinweis E 23. 2. 2001, 96/02/0599)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002020011.X01Im RIS seit
17.07.2002