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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 enthält eine taxative Aufzählung der Mitspracherechte des Nachbarn im Bauverfahren (Hinweis E 25.3.1999, 97/06/0219). Insoweit die Nachbarn rügen, es liege hinsichtlich des gegenständlichen Bauplatzes entgegen dem § 27 Abs. 6 Stmk ROG 1974 kein Bebauungsplan vor, wodurch die Nichtigkeitssanktion des § 51 Abs. 3 Stmk ROG 1974 zum Tragen komme, machen sie kein subjektiv öffentliches Recht geltend. Durch die (zumindest inhaltliche) Zurückweisung dieser Einwendung können die Nachbarn somit nicht in einem solchen Recht verletzt sein.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060174.X01Im RIS seit
06.08.2002