RS Vwgh 2002/4/26 2000/06/0174

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Veröffentlicht am 26.04.2002
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §27 Abs6;
ROG Stmk 1974 §51 Abs3;

Rechtssatz

§ 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 enthält eine taxative Aufzählung der Mitspracherechte des Nachbarn im Bauverfahren (Hinweis E 25.3.1999, 97/06/0219). Insoweit die Nachbarn rügen, es liege hinsichtlich des gegenständlichen Bauplatzes entgegen dem § 27 Abs. 6 Stmk ROG 1974 kein Bebauungsplan vor, wodurch die Nichtigkeitssanktion des § 51 Abs. 3 Stmk ROG 1974 zum Tragen komme, machen sie kein subjektiv öffentliches Recht geltend. Durch die (zumindest inhaltliche) Zurückweisung dieser Einwendung können die Nachbarn somit nicht in einem solchen Recht verletzt sein.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060174.X01

Im RIS seit

06.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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