RS Vwgh 2002/4/26 2001/02/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2002
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
KO §78 Abs3;
KO §81;
KO §83;
ParkometerG Wr 1974 §1a impl;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/02/0195 E 21. Oktober 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/17/0410 E 26. Jänner 1998 RS 3 (hier zu § 103 Abs 2 KFG 1967)

Stammrechtssatz

Mit Zulassungsbesitzer im Sinne des § 1a Wr ParkometerG ist jene Person gemeint, welcher diese Eigenschaft in jenem Zeitpunkt zukam, auf den sich die behördliche Anfrage bezieht (Hinweis: E 25.4.1997, 97/02/0117). Der Masseverwalter ist erst ab seiner Einführung für die Erteilung von Lenkerauskünften, die zum Massevermögen gehörige mehrspurige Fahrzeuge betreffen, zuständig. Das Auskunftsbegehren muß daher in solchen Fällen an den Masseverwalter gerichtet werden. Fälschlich an den Gemeinschuldner gerichtete Anfragen müssen vom Masseverwalter nicht beantwortet werden. Die anfragende Behörde hat nämlich zu entscheiden, an wen das Auskunftsbegehren zu richten ist. Die Vorschriften über die Postsperre nach § 78 Abs 3 KO bedeuten nicht, daß der Masseverwalter verpflichtet wäre, eine unrichtig adressierte Lenkerauskunftsfrage umzudeuten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001020172.X01

Im RIS seit

19.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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