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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/02/0195 E 21. Oktober 2005Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/17/0410 E 26. Jänner 1998 RS 3 (hier zu § 103 Abs 2 KFG 1967)Stammrechtssatz
Mit Zulassungsbesitzer im Sinne des § 1a Wr ParkometerG ist jene Person gemeint, welcher diese Eigenschaft in jenem Zeitpunkt zukam, auf den sich die behördliche Anfrage bezieht (Hinweis: E 25.4.1997, 97/02/0117). Der Masseverwalter ist erst ab seiner Einführung für die Erteilung von Lenkerauskünften, die zum Massevermögen gehörige mehrspurige Fahrzeuge betreffen, zuständig. Das Auskunftsbegehren muß daher in solchen Fällen an den Masseverwalter gerichtet werden. Fälschlich an den Gemeinschuldner gerichtete Anfragen müssen vom Masseverwalter nicht beantwortet werden. Die anfragende Behörde hat nämlich zu entscheiden, an wen das Auskunftsbegehren zu richten ist. Die Vorschriften über die Postsperre nach § 78 Abs 3 KO bedeuten nicht, daß der Masseverwalter verpflichtet wäre, eine unrichtig adressierte Lenkerauskunftsfrage umzudeuten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001020172.X01Im RIS seit
19.07.2002