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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §21 Abs1 idF 1996/201;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/08/0474 E 28. Oktober 1997 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Im Falle des § 21 Abs 1 dritter Satz AlVG (Geltendmachung des Arbeitslosengeldes nach dem 30.Juni) ist bei Fehlen von Beitragsgrundlagen aus dem LETZTEN Kalenderjahr auf die davorliegenden Kalenderjahre zurückzugreifen. Im Falle des § 21 Abs 1 zweiten Satzes AlVG (Antragstellung bis 30.Juni) kommt hingegen als Jahresbeitragsgrundlage des "zuletzt vorliegenden Kalenderjahres" auch das der Antragstellung unmittelbar vorhergehende Kalenderjahr in Betracht, wenn für dieses Jahr Jahresbeitragsgrundlagen beim Hauptverband aufscheinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999020103.X04Im RIS seit
17.07.2002