RS Vwgh 2002/4/26 99/02/0205

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Veröffentlicht am 26.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
95/05 Normen Zeitzählung

Norm

ASchG 1994 §109 Abs5 Z1;
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
ÖNORM M 9601 Pkt18;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit einer Übertretung iSd §§ 109 Abs 5 Z 1 iVm § 130 Abs 5 Z 1 ASchG 1994 und Punkt 18 der ÖNORM M 9601 ist das Verbot durch den Arbeitgeber für sich allein nicht geeignet, mangelndes Verschulden des Arbeitgebers - bei der dem Besch angelasteten Übertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG - glaubhaft zu machen (Hinweis E 8. September 1994, 92/18/0051).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020205.X05

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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