RS Vfgh 2003/11/25 B206/03

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Veröffentlicht am 25.11.2003
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art83 Abs2
ORF-G §46 Abs3
VwGG §42 Abs3

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Feststellung der Rundfunkkommission betreffend die fehlende Zuständigkeit zur Fortsetzung und Erledigung eines Verfahrens nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; Zuständigkeit der Kommission zur Fortführung anhängiger Verfahren aufgrund einer Übergangsbestimmung des zwischenzeitig in Kraft getretenen ORF-Gesetzes gegeben

Rechtssatz

Das Verwaltungsverfahren befindet sich nach dem aufhebenden Erkenntnis in der Lage, in der sich das Verfahren vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (vgl zB VfSlg 7692/1975). Diese Wirkung, die im §42 Abs3 VwGG für die Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen wird, kommt auch einem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Art144 B-VG zu (vgl VfSlg 15669/1999).

Für den hier vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass mit der - mit E v 26.06.02, B228/01, erfolgten - Aufhebung des Bescheides der Kommission vom 03.10.00 das in Rede stehende (Beschwerde-)Verfahren wiederum in jenes Stadium zurückgetreten ist, in dem es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat.

Im Hinblick darauf ist aber dieses Verfahren als eines zu betrachten, das iSd - nunmehrigen - §46 Abs3 ORF-G (übrigens ebenso wie nach dem früheren §33 Abs3 RundfunkG) "zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2001/32 bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes anhängig" gewesen ist. Das Verfahren ist somit auch von dieser Behörde "fortzuführen und zu erledigen."

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Übergangsbestimmung, Rundfunk, Rundfunkkommission, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Prüfungsmaßstab, Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B206.2003

Dokumentnummer

JFR_09968875_03B00206_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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