RS Vwgh 2002/4/26 2000/06/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2002
beobachten
merken

Index

L82005 Bauordnung Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §7 Abs1 lita;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Soweit die Nachbarinnen in der Beschwerde auch auf den Inhalt der Einwendungen, die sie in der mündlichen Verhandlung im Verwaltungsverfahren erhoben haben, sowie auf den Inhalt ihrer Berufungen verweisen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass ein solcher Verweis nicht zulässig ist und dies das erforderliche Dartun der Beschwerdegründe im Beschwerdeschriftsatz nicht zu ersetzen vermag (Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0221). Die Bestimmungen des § 28 Abs. 1 Z. 4 und 5 VwGG lassen es nämlich nicht zu, sich hinsichtlich der Beschwerdepunkte und der Beschwerdegründe auf Anträge und Ausführungen im Verwaltungsverfahren zu berufen (Hinweis E 26.5.1995, 95/17/0144, m.w.N., oder auch E 12.10.1995, 95/06/0103, zum Slbg BauPolG 1973).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060046.X02

Im RIS seit

06.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten