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L82005 Bauordnung SalzburgNorm
AVG §8;Rechtssatz
Soweit die Nachbarinnen in der Beschwerde auch auf den Inhalt der Einwendungen, die sie in der mündlichen Verhandlung im Verwaltungsverfahren erhoben haben, sowie auf den Inhalt ihrer Berufungen verweisen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass ein solcher Verweis nicht zulässig ist und dies das erforderliche Dartun der Beschwerdegründe im Beschwerdeschriftsatz nicht zu ersetzen vermag (Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0221). Die Bestimmungen des § 28 Abs. 1 Z. 4 und 5 VwGG lassen es nämlich nicht zu, sich hinsichtlich der Beschwerdepunkte und der Beschwerdegründe auf Anträge und Ausführungen im Verwaltungsverfahren zu berufen (Hinweis E 26.5.1995, 95/17/0144, m.w.N., oder auch E 12.10.1995, 95/06/0103, zum Slbg BauPolG 1973).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060046.X02Im RIS seit
06.08.2002Zuletzt aktualisiert am
16.08.2013