RS Vwgh 2002/4/26 99/02/0034

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Veröffentlicht am 26.04.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
FrG 1993 §52 Abs2 Z2;
FrG 1997 §73 Abs2 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/02/0392 E 27. Jänner 1995 RS 2 (Hier: Diese Grundsätze sind auch auf das FrG 1997 übertragbar.)

Stammrechtssatz

Bei dem Umstand, daß der angefochtene Bescheid nach Ablauf der in § 52 Abs 2 Z 2 FrG 1993 festgesetzten einwöchigen Frist zugestellt wurde, handelt es sich um eine objektive Rechtswidrigkeit, die jedoch in einer dagegen erhobenen Beschwerde auf Grund der für den VwGH geltenden Verfahrensvorschriften nicht zum Erfolg führen kann, weil eine bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit für den VwGH ausscheidet (anders VfGH B vom 4.10.1994, B 1847/93, wonach dieser Umstand trotz objektiver Rechtswidrigkeit deshalb nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, weil der Fremde in Ansehung des Rechtes auf fristgerechte Entscheidung durch eine Aufhebung des Bescheides nicht besser, sondern sogar schlechter gestellt wäre).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020034.X08

Im RIS seit

19.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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