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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/02/0392 E 27. Jänner 1995 RS 2 (Hier: Diese Grundsätze sind auch auf das FrG 1997 übertragbar.)Stammrechtssatz
Bei dem Umstand, daß der angefochtene Bescheid nach Ablauf der in § 52 Abs 2 Z 2 FrG 1993 festgesetzten einwöchigen Frist zugestellt wurde, handelt es sich um eine objektive Rechtswidrigkeit, die jedoch in einer dagegen erhobenen Beschwerde auf Grund der für den VwGH geltenden Verfahrensvorschriften nicht zum Erfolg führen kann, weil eine bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit für den VwGH ausscheidet (anders VfGH B vom 4.10.1994, B 1847/93, wonach dieser Umstand trotz objektiver Rechtswidrigkeit deshalb nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, weil der Fremde in Ansehung des Rechtes auf fristgerechte Entscheidung durch eine Aufhebung des Bescheides nicht besser, sondern sogar schlechter gestellt wäre).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999020034.X08Im RIS seit
19.07.2002