RS Vwgh 2002/4/26 2000/06/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2002
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/06/0138 2001/06/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/06/0110 E 4. März 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Grundsätzlich räumt das Stmk BauG 1995 dem Nachbarn nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes ein. Der Nachbar hat vielmehr nach dem Wortlaut des Gesetzes nur insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die Widmungskategorie eingehalten wird, als diese auch einen Immissionsschutz gewährleistet (§ 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG 1995).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060205.X05

Im RIS seit

11.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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