RS Vfgh 2003/11/25 G118/03

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Veröffentlicht am 25.11.2003
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7200 Beschaffung, Vergabe

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Oö VergabeG §3 Abs1 Z1

Leitsatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Schwellenwertregelung im Oö VergabeG unter Hinweis auf die Vorjudikatur

Rechtssatz

§3 Abs1 Z1 Oö VergabeG, LGBl 59/1994 idF LGBl 45/2000, war verfassungswidrig.

Die von der Oberösterreichischen Landesregierung erwogene "verfassungskonforme Interpretation" widerspricht dem Wortlaut ebenso wie dem Sinngehalt des §3 Abs1 Oö VergabeG. Dies zeigt schon der Umstand, dass in der bisherigen Behördenpraxis im so genannten "Unterschwellenbereich" die generelle Zuständigkeit der Vergabenachprüfungsinstanzen gemäß §58 Abs1 leg cit verneint wurde. Die Formulierungen des §3 Abs1 und Abs5 einerseits und §58 Abs1 Oö VergabeG andererseits, wonach das Nachprüfungsverfahren nur hinsichtlich der "diesem Landesgesetz unterliegenden Verträge" zulässig ist, besitzen nur dann einen zureichenden Sinngehalt, wenn es auch Auftragsvergaben gibt, die diesem Landesgesetz nicht unterliegen. Dies deshalb, weil sie außerhalb des durch §3 Abs1 leg cit geregelten sachlichen Geltungsbereichs liegen. Dabei handelt es sich um die Aufträge im Unterschwellenbereich (für die, so Auftraggeber das Land ist, gemäß §3 Abs5 Oö VergabeG materiell die Vorschriften der ÖNORM A 2050 gelten).

(Anlassfall B1916/02, E v 25.11.03, Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, Vergabewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G118.2003

Dokumentnummer

JFR_09968875_03G00118_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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