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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SalzburgNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Den im § 39 Slbg SHG 1975 genannten Krankenanstalten wird durch diese Bestimmung (ebenso wie im Falle der Einräumung von Antragsrechten im Namen von Hilfebedürftigen an Träger von Krankenanstalten nach dem OÖ Sozialhilfegesetz und dem Stmk Sozialhilfegesetz) kein eigener Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in der Form der Krankenhilfe wegen der Gewährung solcher Leistungen an einen in die Krankenanstalt aufgenommenen Pflegling eingeräumt (die Anspruchsberechtigung steht vielmehr auch in diesen Fällen nur dem Hilfe Suchenden selbst zu). Dem eine Anzeige im Sinne des § 39 Slbg SHG 1975 erstattenden Träger einer der dort genannten Krankenanstalten kommt daher im Verfahren auf Zuerkennung von "Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes" in der Form der Krankenhilfe keine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und keine Berufungsberechtigung gegen einen über einen solchen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes erlassenen Bescheid zu.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998030287.X02Im RIS seit
19.07.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009