RS Vwgh 2002/4/29 98/03/0287

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Veröffentlicht am 29.04.2002
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Index

L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
SHG Slbg 1975 §39;

Rechtssatz

Den im § 39 Slbg SHG 1975 genannten Krankenanstalten wird durch diese Bestimmung (ebenso wie im Falle der Einräumung von Antragsrechten im Namen von Hilfebedürftigen an Träger von Krankenanstalten nach dem OÖ Sozialhilfegesetz und dem Stmk Sozialhilfegesetz) kein eigener Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in der Form der Krankenhilfe wegen der Gewährung solcher Leistungen an einen in die Krankenanstalt aufgenommenen Pflegling eingeräumt (die Anspruchsberechtigung steht vielmehr auch in diesen Fällen nur dem Hilfe Suchenden selbst zu). Dem eine Anzeige im Sinne des § 39 Slbg SHG 1975 erstattenden Träger einer der dort genannten Krankenanstalten kommt daher im Verfahren auf Zuerkennung von "Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes" in der Form der Krankenhilfe keine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und keine Berufungsberechtigung gegen einen über einen solchen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes erlassenen Bescheid zu.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete DiversesVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998030287.X02

Im RIS seit

19.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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