RS Vwgh 2002/4/29 2002/03/0048

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Veröffentlicht am 29.04.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs1;
ZustG §18;

Rechtssatz

Eine Nachsendung im Sinn des § 18 ZustG setzt voraus, dass sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle im Sinne des § 17 Abs. 1 leg. cit. aufhält. Diese Voraussetzung fehlt im Fall des Beschwerdeführers, hat doch dieser selbst angegeben, dass er während der Woche in Wien tätig sei und "üblicherweise" (lediglich) Freitag bis Sonntag in einem Ort in der Steiermark verbringe. Der Nachsendeauftrag kann daher nicht bewirken, dass ihm die Ladung zur mündlichen Verhandlung gemäß § 18 ZustG von seiner Wiener Adresse an die steirische nachgesendet hätte werden müssen, vielmehr erweist sich die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, dass in einem Fall wie dem seinen nur wirksam an die Nachsendeadresse zugestellt werden könne, ohne dass eine Ortsabwesenheit nachgewiesen werden müsste, als rechtsirrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002030048.X03

Im RIS seit

19.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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