Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art2 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die im Beschwerdefall gegebenen Umstände - der einheitliche Gesamtplan, der enge zeitliche Konnex und das Ineinandergreifen der einzelnen Transporte - die Annahme rechtfertigen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer unternommenen Fahrt um einen einheitlichen Beförderungsvorgang gehandelt hat. Diesen hat die belangte Behörde im Lichte des Urteils des EuGH vom 2. Juni 1994, Rs C-313/92 (Van Swieten), Slg. 1994, I-2177, zu Recht dem Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr subsumiert.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000030103.X01Im RIS seit
19.07.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011