RS Vwgh 2002/4/29 2000/17/0136

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Veröffentlicht am 29.04.2002
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien

Norm

LAO Wr 1962 §7 Abs1 idF 1992/040;

Rechtssatz

Wurde durch eine Satzungsänderung bloß der Firmenwortlaut verändert, dann ändert diese Firmenänderung als bloßer Namenswechsel nichts am Wesen der durch den Gesellschaftsvertrag errichteten Gesellschaft (Hinweis Urteil des OGH vom 28. August 1985, 6 Ob 640/85). Dies bedeutet, dass die für die Gesellschaft "E & Co Gesellschaft m.b.H." entstandenen Abgabenschulden nach der Namensänderung auf "A Ges.m.b.H." von dieser Gesellschaft gefordert werden können, weil der bloße Namenswechsel der Gesellschaft keinen Schuldnerwechsel herbeigeführt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000170136.X01

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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