RS Vfgh 2003/11/25 B451/02 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2003
beobachten
merken

Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
AVG §45 Abs3
BundesvergabeG 1997 §53
BundesvergabeG 1997 §113 Abs2
BundesvergabeG 1997 §115
EG Art234

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung und einer Ausschreibung auf Antrag eines übergangenen Bieters sowie durch die Abweisung von dessen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidung seines Angebotes; keine Änderung der Behördenzusammensetzung, keine Vorlagepflicht an den EuGH; Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Entscheidung über die Unterlassung des Widerrufs einer Ausschreibung; keine in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensmängel, keine denkunmögliche Bescheidbegründung

Rechtssatz

Keine Änderung der Zusammensetzung der Kollegialbehörde (hier: Bundesvergabeamt - BVA) zwischen mündlicher Verhandlung und Bescheiderlassung.

Das von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift erstattete Vorbringen, dass im Kopf des Bescheides die Senatsbesetzung (bloß) falsch wiedergegeben sei, muss als zutreffend angenommen werden.

Zulässigkeit der meritorischen Behandlung von Anträgen eines übergangenen Bieters nach Abweisung seines Antrags auf Nichtigerklärung seines Ausscheidens.

Zwar ist den Beschwerdeführern insoweit zuzustimmen, dass es einem Bieter, dessen Ausscheiden erwiesenermaßen zu Recht erfolgte, an der Legitimation gemäß §115 Abs1 BundesvergabeG 1997 mangeln dürfte, weitere seinem Ausscheiden nachfolgende Rechtswidrigkeiten eines Vergabeverfahrens geltend zu machen. Nachdem aber das BVA über die einzelnen Anträge in Gestalt einer einzigen Entscheidung - nämlich jener über die behauptete Rechtswidrigkeit der Ausschreibung - befunden hat, ist der Annahme der Zuständigkeit des BVA, über jene Anträge insgesamt meritorisch abzusprechen, nicht entgegenzutreten.

Keine Vorlagepflicht an EuGH.

Die Beschwerdeführerin vermag in keiner Weise darzulegen, warum die vom BVA vertretene Auffassung, dass Zuschlagskriterien derart zu wählen sind, dass sie eine objektive und nachvollziehbare Bestbieterermittlung ermöglichen, gemeinschaftsrechtliche Fragen aufwerfen soll, die einer Klärung durch den EuGH bedürften. Solche Fragestellungen sind auch für den Verfassungsgerichtshof nicht ersichtlich.

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Stattgabe des Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die Ausschreibung nicht zu widerrufen.

Die den Gegenstand eines Rechtsschutzantrags bildende Nichtigerklärung kann keinesfalls bloße Beschlüsse im Rahmen der internen Willensbildung des Auftraggebers betreffen (siehe auch E v 02.03.02, B691/01 ua). Das Unterlassen des Widerrufs bildet keine im System des BundesvergabeG 1997 für nichtig erklärbare Entscheidung.

Keine in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensmängel, insbesondere keine Verletzung des Parteiengehörs (kein neues Tatsachenvorbringen in nachträglichen Schriftsätzen).

Keine denkunmögliche Auslegung des §53 BundesvergabeG 1997, keine Willkür durch die von der belangten Behörde gewählte Begründung, dass die von der Auftraggeberin vorgesehenen Zuschlagskriterien zur Ermittlung des qualitativ besten Bieters ungeeignet und sohin rechtswidrig waren.

Entscheidungstexte

  • B 451/02 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.11.2003 B 451/02 ua

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, EU-Recht Vorabentscheidung, Kollegialbehörde, Vergabewesen, Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B451.2002

Dokumentnummer

JFR_09968875_02B00451_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten