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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Der Landeshauptmann als Genehmigungsbehörde (vgl. § 93 Abs. 2 LuftfahrtG) erteilte der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 92 LuftfahrtG die luftfahrtbehördliche Ausnahmebewilligung zum Umbau einer Seilbahn unter Vorschreibung von Kennzeichnungsmaßnahmen. In der Folge änderte der Landeshauptmann diesen Bewilligungsbescheid auf Grundlage des § 68 Abs. 3 AVG dahingehend ab, dass der Erstbeschwerdeführerin eine zusätzliche Verpflichtung auferlegt wurde. Entscheidet im Berufungsverfahren eine Behörde zweiter Instanz in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Behörde erster Instanz gewesen ist, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde und ist der Berufungsbescheid insofern mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (Hinweis E 24.7.2001, 97/21/0647). Dies ist vorliegend der Fall, weil die belangte Behörde (Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr) - nicht als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach § 68 Abs. 3 AVG, sondern im Berufungsverfahren - dadurch über die durch den späteren Bescheid des Landeshauptmanns als Behörde erster Instanz abgesteckte "Sache" des Berufungsverfahrens in unzulässiger Weise hinausgegangen ist, als sie die mit diesem Bescheid der Erstbeschwerdeführerin auferlegte Verpflichtung nunmehr der Zweitbeschwerdeführerin auferlegte.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000030031.X01Im RIS seit
19.07.2002Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015