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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5 idF 1991/344;Rechtssatz
Ebenso wie bei § 39 Abs. 1 VStG ist bei der Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 GSpG Tatbestandsvoraussetzung der Verdacht, dass mit Glücksspielapparaten oder Glücksspielautomaten, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen § 52 Abs. 1 Z 5 verstoßen wird. Zwar muss es sich nach dem letzten Satz des § 53 Abs. 1 legcit um verfalls- oder einziehungsbedrohte Glücksspielapparate oder -automaten oder technische Hilfsmittel handeln, ob und inwieweit aber gegebenenfalls der Verfall von Geräten, die nicht im Eigentum des Inhabers des Lokals stehen, in dem sie bespielt werden können, ausgesprochen werden kann, ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme nicht von Bedeutung. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit die Eigentümerin von der Verwendung als Glücksspielapparat oder Glücksspielautomat wusste oder wissen musste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1996170431.X04Im RIS seit
19.09.2002Zuletzt aktualisiert am
08.04.2010