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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GütbefG 1995 §1 Abs1;Rechtssatz
Für eine Übertretung nach § 9 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 sind die Tatbestandsmerkmale wesentlich, dass die Tat "bei einer gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen" erfolgt (vgl. den den Geltungsbereich des Güterbeförderungsgesetzes 1995 absteckenden § 1 Abs. 1 leg. cit.), und die Kontingenterlaubnis "den Aufsichtsorganen" nicht "auf Verlangen" vorgewiesen wird (vgl. hiezu die Ausführungen im E 17.4.1996, 95/03/0330, zu dem dem § 9 Abs. 1 leg. cit. insofern vergleichbaren § 102 Abs. 5 lit. e KFG 1967).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000030066.X06Im RIS seit
19.07.2002Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011