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L32104 Landeshaushalt Finanzausgleich OberösterreichNorm
F-VG 1948 §2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/17/0062 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/17/0064 E 29. April 2002Rechtssatz
Auf dem Boden der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis E 9. Dezember 1997, G 17/97 und Folgezahlen, VfSlg 15039/1997) ist die vom Land Oberösterreich den Gemeinden auferlegte gegenständliche Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum OÖ Verkehrsverbund keine Verpflichtung zur Leistung einer Abgabe. Darf aber demnach eine solche Geldleistung nicht als Abgabe vorgeschrieben werden, dann entbehrt die Zuständigkeit der eingeschrittenen Abgabenbehörde erster Instanz, nämlich des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, einer rechtlichen Grundlage. Nach § 48 Abs. 1 lit. a der Landesabgabenordnung waren (nur) in den Angelegenheiten der Landesabgaben sachlich zuständige Abgabenbehörden in erster Instanz das Amt der Landesregierung, in zweiter Instanz die Landesregierung. Eine Landesabgabe liegt allerdings gerade nicht vor. Im Besonderen ergibt sich auch aus dem Oberösterreichischen Landesgesetz über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum Oberösterreichischen Verkehrsverbund, LGBl. Nr. 1995/51, keine solche Zuständigkeit. Im Übrigen kommt die Landesabgabenordnung nicht zur Anwendung, weil es an den Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 legcit mangelt: Es handelt sich nämlich nach der im mehrfach erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes klargestellten Rechtslage weder um eine nicht bundesrechtlich geregelte öffentliche Abgabe des Landes oder der Gemeinden noch um einen nicht bundesrechtlich geregelten Beitrag an einen öffentlichen Fonds oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaft ist. Letztere Voraussetzung trifft nämlich deswegen nicht zu, weil die Körperschaft des öffentlichen Rechts, der die Kostenbeiträge der Gemeinden zufließen sollen, eine Gebietskörperschaft (das Land Oberösterreich) ist. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die eingeschrittene erstinstanzliche Behörde nach der OÖ Landesabgabenordnung unzuständig war. Auch ist eine andere Norm, aus der eine Zuständigkeit zur Vorschreibung der vorliegenden Beiträge für das als Abgabenbehörde erster Instanz einschreitende Amt der Landesregierung abzuleiten wäre, nicht ersichtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998170061.X01Im RIS seit
19.09.2002