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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AnkündigungsabgabeG Wr 1983 §3 Abs2;Rechtssatz
Bei § 3 Abs. 2 Wr AnkündigungsabgabeV 1985 handelt es sich um eine sachliche Befreiungsvorschrift und nicht um eine persönliche Begünstigungsvorschrift. Es ist daher nicht erforderlich, aber auch nicht entscheidend, dass der Ankündigende selbst die Voraussetzungen etwa für eine Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 32 und 33 Wr LAO erfüllt (Hinweis E 29. April 1994, 92/17/0165).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999170007.X02Im RIS seit
19.09.2002