RS Vwgh 2002/4/29 2001/03/0376

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AufwandersatzV UVS 1995;
AVG §56;
AVG §67b Z2;
AVG §79a;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/03/0021 B 16. Februar 1994 VwSlg 14004 A/1994 RS 2

Stammrechtssatz

Da einer Behörde (hier: Bezirkshauptmannschaft) die Rechtsfähigkeit mangelt, kann sie auch durch die Auferlegung einer Kostenersatzverpflichtung nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Die angefochtene Erledigung vermag vielmehr, soweit damit eine nicht rechtsfähige Einrichtung zu einer Leistung verpflichtet wird, keine Rechtswirkungen hervorzurufen und geht somit insoweit ins Leere.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001030376.X02

Im RIS seit

28.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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