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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs3 liti;Rechtssatz
Voraussetzung für die Anwendung von § 12 Abs. 3 lit. i AlVG ist, dass eine "neue" Beschäftigung beim selben Dienstgeber aufgenommen wird. Die "Aufnahme einer Beschäftigung" hat aber zumindest eine Änderung des Dienstverhältnisses zur Voraussetzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999030070.X01Im RIS seit
19.07.2002