RS Vfgh 2003/11/27 G45/03

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Veröffentlicht am 27.11.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
BDG 1979 §19 Abs1
BezügeG 1972 §10 Abs1

Leitsatz

Keine sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Regelung der dienstrechtlichen Stellung von bestimmte Bundesfunktionen sowie das Amt eines Landeshauptmannes einerseits und Landesfunktionen als Mitglied einer Landesregierung andererseits ausübenden Bundesbeamten

Rechtssatz

§10 Abs1 des BezügeG, BGBl 273/1972 idF BGBl 392/1996, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

§10 Abs1 erster Satz BezügeG 1972 stellt eine - in der von der Berufungskommission verwendeten Terminologie - "Besitzstandswahrungsregelung" bzw. "Behalteregelung" dar, die für die dort genannten Funktionäre die auf §38 Abs2 iVm §40 Abs1 und 2 BDG 1979 gestützte bescheidmäßige Abberufung von der (im Zeitpunkt der Außerdienststellung gemäß §19 Abs1 BDG 1979 inne gehabten) Verwendung ausschließt.

Der Verfassungsgerichtshof vermag keine sachliche Rechtfertigung dafür zu erkennen, dass §10 Abs1 erster Satz BezügeG 1972 in dieser Hinsicht zwischen einem Bundesbeamten, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Mitglied der Volksanwaltschaft, Landeshauptmann oder Präsident des Rechnungshofes ist, - einerseits - und einem Bundesbeamten, der (so wie im vorliegenden Fall) amtsführender Stadtrat der Bundeshauptstadt Wien, also Mitglied einer Landesregierung ist, - andererseits - differenziert. Im Besonderen trifft dies für die solcherart unterschiedliche Regelung der dienstrechtlichen Stellung eines Bundesbeamten, der Landeshauptmann ist, und eines Bundesbeamten zu, der - ein weiteres (vgl. Art101 Abs2 B-VG) - Mitglied der Landesregierung ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Außerdienststellungsregelung des §19 Abs1 Z1 BDG 1979 unterschiedslos (sämtliche) Mitglieder der Landesregierung erfasst.

Mit dem ersten Satz des §10 Abs1 BezügeG 1972 stehen die weiteren Sätze dieser Bestimmung in einem untrennbaren Zusammenhang.

(Anlassfall: E v 10.12.03, B1202/02 - Abweisung der Beschwerde).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bezüge für Mandatare, Dienstrecht, Außerdienststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:G45.2003

Dokumentnummer

JFR_09968873_03G00045_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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