RS Vwgh 2002/4/29 2000/03/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2002
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05205000
E3R E07204020
E6J
69/02 Arbeitsrecht
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art2 Abs1;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8 Abs1;
61992CJ0313 Van Swieten VORAB;
AETR;
EURallg;
KFG 1967 §134 Abs1 idF 1997/I/103;
KFG 1967 §134 Abs1a idF 1997/I/103;

Rechtssatz

Im Urteil vom 2. Juni 1994, Rs C-313/92 (Van Swieten), Slg. 1994, I-2177, hat der EuGH Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr dahingehend ausgelegt, dass jede Beförderungsleistung im Straßenverkehr, die innerhalb der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, von und/oder nach Drittländern, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) sind, oder im Durchgang durch diese Länder stattfindet, in den Geltungsbereich der genannten Verordnung fällt, weil die praktische Wirksamkeit der Verordnung beeinträchtigt würde, wenn "die Anwendung des Gemeinschaftssystems" von der Fahrtstrecke abhänge, die die in den Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeuge zurücklegten, und wenn die nationalen Rechtsordnungen weiterhin anwendbar wären, wenn sich die Strecke nur teilweise innerhalb der Gemeinschaft befinde. Daher gilt die Verordnung Nr. 3820/85 folglich für jede Beförderungsleistung im Straßenverkehr, die innerhalb der Gemeinschaft mit Fahrzeugen stattfindet, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, auch wenn die Beförderung teilweise in Drittländern erfolgt (vgl. Z. 14 bis 21 des genannten Urteils).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61992J0313 Van Swieten VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000030103.X02

Im RIS seit

19.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten