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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art2 Abs1;Rechtssatz
Im Urteil vom 2. Juni 1994, Rs C-313/92 (Van Swieten), Slg. 1994, I-2177, hat der EuGH Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr dahingehend ausgelegt, dass jede Beförderungsleistung im Straßenverkehr, die innerhalb der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, von und/oder nach Drittländern, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) sind, oder im Durchgang durch diese Länder stattfindet, in den Geltungsbereich der genannten Verordnung fällt, weil die praktische Wirksamkeit der Verordnung beeinträchtigt würde, wenn "die Anwendung des Gemeinschaftssystems" von der Fahrtstrecke abhänge, die die in den Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeuge zurücklegten, und wenn die nationalen Rechtsordnungen weiterhin anwendbar wären, wenn sich die Strecke nur teilweise innerhalb der Gemeinschaft befinde. Daher gilt die Verordnung Nr. 3820/85 folglich für jede Beförderungsleistung im Straßenverkehr, die innerhalb der Gemeinschaft mit Fahrzeugen stattfindet, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, auch wenn die Beförderung teilweise in Drittländern erfolgt (vgl. Z. 14 bis 21 des genannten Urteils).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61992J0313 Van Swieten VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000030103.X02Im RIS seit
19.07.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011